Rang 10: Pflegeheimfinanzierung
Eher selten ergibt sich bei MS – erkrankten Personen die Frage nach einer Pflegeheimfinanzierung, da die meisten an MS erkrankten PatientInnen durch moderne Therapien lange zu Hause bleiben können. Dennoch soll an dieser Stelle daran erinnert werden, dass ein Pflegeheimaufenthalt nicht auf Basis eines staatlichen Versicherungsschutzes finanziert wird, sondern vollständig privat zu bezahlen ist. Und wenn man sich ein Pflegeheim nicht leisten kann? Dann sehen die bundesländerspezifischen Sozialhilferegelungen vor, dass der Aufenthalt (vor-) finanziert wird. In der Regel muss flüssiges Vermögen sofort für die Bezahlung verwendet werden, auf Immobilien wurde bzw. wird derzeit noch nach dem Tod der Pflegeheimbewohnerin auf deren Erben zurückgegriffen. Nachdem der so genannte Pflegereggress mit 1.1.2018 abgeschafft sein soll, wird der Zugriff auf Immobilien wohl in Zukunft ausgeschlossen sein. Wie es allerdings mit flüssigem Vermögen aussieht (Sparvermögen, Fonds, Aktien) kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.
Rang 9: Private Versicherungen und MS
Auch eher selten interessieren sich KlientInnen für die Möglichkeiten einer privaten Versicherung, nachdem die MS – Erkrankung bereits eingetreten ist. Diesbezüglich ist aber die Wahrscheinlichkeit eine private Versicherung zu finden äußerst gering, da das zu erwartende Risiko hoher Kosten ausschlaggebend ist. Ist man vor der Erkrankung bereits privat versichert, dann genießt man vollen privaten Versicherungsschutz, so ferne das entsprechende Risiko mitversichert ist.
Rang 8: Steuerliche Absetzbarkeit
Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage also das Bruttogehalt oder die Bruttopension eines ganzen Jahres, abzüglich bereits geleisteter Sozialversicherungsbeiträge kann durch Aufwendungen, die durch körperliche oder geistige Behinderungen entstehen, gesenkt werden. Diese Summe bildet die Berechnungsgrundlage für zu leistende Steuerzahlung. Eine Person gilt (für steuerliche Belange) dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Der Grad der Behinderung von unter 50% erfolgt übrigens durch einen ablehnenden Bescheid infolge eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Rang 7: §“29b StVO – Ausweis“
Aussteigen und zum Ein- und Ausladen eines Rollstuhls in Parkverboten, Kurzparkzonen (Achtung nachfragen, nicht in allen Städten), Fußgängerzonen und auf Behindertenparkplätzen parken und an Halte- und Parkverboten und in zweiter Spur halten.
Rang 6: Euro – Key:
Durch den Euro – Key haben (geh-)behinderte Personen den Vorteil in vielen Städten und Gemeinden sowie Autobahnraststellen barrierefreie, reine und hygienisch einwandfreie Toiletten vor zu finden. Wo bekommen Sie diesen Schlüssel?
ÖAR
Kennwort euro-key
Favoritenstraße 111/11
1100 Wien
oder per eMail an [email protected]
Rang 5: Bewilligung medizinischer Rehabilitation
Die Rehabilitation dient als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Fähigkeit zur Berufsausübung und soll die aktive Teilnahme am normalen Leben in Familie und Gesellschaft ermöglichen. Die medizinische Notwendigkeit ist durch die behandelnden ÄrztInnen zu begründen. Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet sodann über die Art der Maßnahmen, bestimmt die Einrichtung und die Dauer des Aufenthaltes. Da die Rehabilitation eine freiwillige Leistung des Sozialversicherungsträgers ist, gibt es darauf keinen Rechtsanspruch.
Rang 4: Behindertengerechter Umbau
Behindertengerechte Immobilien sind den Bedürfnissen behinderter Menschen angepasst, sodass es z.B. nirgends Schwellen geben sollte, man Haltegriffe in der Dusche und im WC vorfindet, oder dass etwa ein Waschbecken mit dem Rollstuhl unterfahrbar ist. Die Umsetzung bestimmter notwendiger Gestaltungsmerkmale in den eigenen vier Wänden ist allerdings mit erhöhtem Finanzierungsaufwand verbunden. Die Bundesländer bieten jedoch Unterstützung in Form von günstigen Darlehen, einmaligen Zuschüssen oder anderen Tilgungserleichterungen an. Wichtig: Suchen Sie unbedingt immer vor der Umbaumaßnahme an!
Rang 3: Arbeitsrechtliche Belange
Dieses Thema ist sehr facettenreich, aber die am häufigsten gestellte Frage ist, ob man eine Krankheit wie MS dem Arbeitgeber melden muss. Während ArbeitnehmerInnen aufgrund der Treuepflicht dazu verpflichtend sind, das Fernbleiben von der Arbeit zu melden und darüber auch eine ärztliche Bescheinigung vor zu legen, ist der Grund für den Krankenstand und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit niemals verpflichtend mitzuteilen. Darüber hinaus gibt es auch sonst keine Verpflichtung, also auch unabhängig von einem Krankenstand, den ArbeitgeberInnen eine bestimmte Krankheit oder eine bestimmte Behinderung zu melden.
Rang 2: Pensionsansuchen Frühpension
Ein Antrag auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension hat zur Folge, dass dieser vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation behandelt wird. Ob und wann jemand vorzeitig in Pension gehen kann hängt vom Fortschritt der Erkrankung, natürlich auch vom Alter (bzw. aufgrund der Änderung rechtliche Regelungen vom Geburtsdatum) und schließlich vom Versicherungsträger ab. Wichtig: Je jünger die erkrankte Person bei Erreichen einer solchen Pensionsart ist, desto geringer wird der monatliche Pensionsbezug sein. Es ist unter Umständen ein Antrag auf Ausgleichzulage, um das Existenzminimum zu erreichen, notwendig.
Rang 1: Pflegegeld
Das Pflegegeld dient dazu, dass pflegebedürftigen Personen soweit als möglich die notwendige Betreuung und Hilfe gesichert wird, dass ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben geführt werden kann. Diese Betreuung und Hilfe kann über Angehörige erfolgen und wenn es keine Angehörigen gibt, kann man sich damit fremde Hilfe „zukaufen“. Ein Antrag ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen (z.B. PVA, VAEB, SVB). Ein Gutachter/Eine Gutachterin wird sodann eine Einschätzung vornehmen, worauf ein Bescheid erlassen wird, der die Auszahlung des Pflegegeldes mit dem Monatsersten, der nach dem Antragsdatum folgt, vorsieht. Ist man mit der Pflegegeldhöhe nicht einverstanden, so kann man dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Darüber hinaus ist bei einer Verschlechterung des Zustands auch innerhalb eines Jahres ein Erhöhungsantrag möglich.
Quellen
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG
- Bundesbehinderteneinstellungsgesetz - BEinstG
- Bundesbehindertengesetz - BBG
- Bundespflegegeldgesetz
- Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
- Handbuch für barrierefreies Wohnen, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- help.gv.at
- Mindestsicherungsgesetze der Bundesländer
- oear.at
- sozialministeriumservice.at
- sozialversicherung.at