Was du als Kind oder als jugendliche Person entscheiden kannst (bzw. auch sollst), machst du zumeist aus dem Bauch heraus und dabei auch ganz richtig. Bei gewissen Rechtsgeschäften wie z.B. beim Kauf von Alkohol und Zigaretten halten sich automatisch Händlerinnen/ Händlern schon seit langer Zeit sehr genau an die rechtlichen Vorgaben.
Ein wenig kompliziert wird die Angelegenheit, wenn es darum geht, ob du Entscheidungen bezüglich deiner Gesundheit und bei Krankheit über deine Heilbehandlung selbst vornehmen kannst. Kurze Antwort: Grundsätzlich ja. 1
Aber die Antwort ist dabei etwas umfassender vorzunehmen und hängt natürlich auch vom Alter so wie von der Entscheidungsfähigkeit ab. Außerdem ist neben der rechtlichen Frage auch die Gefühlsebene zu berücksichtigen, denn Entscheidungen dein Leben oder deine Gesundheit betreffend, sind jedenfalls eine höchstpersönliche Angelegenheit: Schließlich bist du es, der/ die mit den Folgen der Entscheidung leben muss.
Aus diesem Grund wird im einleitenden Teil erklärt, welche Rechtsgeschäfte du - ab welchem Alter - vornehmen kannst. Danach wird konkret auf die medizinische Heilbehandlung sowie auf die Obsorge eingegangen.
Kategorisierung:
Der Gesetzgeber unterscheidet
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
- Unmündige Minderjährige ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
- Mündige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
- Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.2
Als Kind bis zum 7. Lebensjahr bist du rechtlich zwar absolut geschäftsunfähig, ein „Taschengeldgeschäft“ aber kannst du selbstverständlich tätigen (z.B. Wurstsemmel kaufen).3
Ab dem 7. Lebensjahr giltst du als unmündige/r Minderjährige/r und kannst Geschäfte vornehmen, die über normale Taschengeldgeschäfte hinausgehen. Allerdings bedarf es bei diesen Angelegenheiten einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters. Solange dies nicht geschehen ist, sind diese Geschäfte schwebend unwirksam.4 Das bedeutet, dass dein (erwachsener) Vertragspartner das Risiko trägt, dass deine gesetzliche Vertreterin/ dein gesetzlicher Vertreter im Nachhinein das Geschäft für ungültig erklären und es somit rückabgewickelt werden müsste.
Darüber hinaus darfst du ab diesem Alter Geschenke annehmen, soweit du dich nicht dafür verpflichten musst (z.B. ein Haustier wäre ein solches Geschenk, da du es füttern musst, mit ihm zum Tierarzt musst etc. hier ist wiederum die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters notwendig).5
Ab 14 Jahren bist du ein/e mündige/r Minderjährige/r und nun schon beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass du über dein Einkommen aus eigenem Erwerb (wie z.B. Lehrlingsentschädigung), Taschengeld, Geburtstagsgeschenke etc. frei verfügen kannst. Das bedeutet aber auch, dass du dafür Verpflichtungen eingehen musst.6
Medizinische Heilbehandlungen:
Die in der Medizin zu berücksichtigenden Altersgrenzen sind das vollendete 14. bzw. 18. Lebensjahr. Da man als Erwachsene/r alle Entscheidungen selbst treffen kann, beschäftigen wir uns hier mit dem 14. Lebensjahr.
Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (also mit 14) kannst du in medizinische Heilbehandlungen bereits selbst einwilligen, so fern du entscheidungsfähig bist.7 Das ist dann der Fall, wenn die Bedeutung und die Folgen deines Handelns verstehst und du den Willen danach bestimmen und dich auch entsprechend verhalten kannst.8 Ob diese Fähigkeit vorliegt, wird grundsätzlich von der behandelnden Ärztin/ vom behandelnden Arzt fest zu stellen sein.
Bei aufwändigen Behandlungen, die dein Leben und deine Gesundheit besonders betreffen, bedarf es die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertreterin/ deines gesetzlichen Vertreters.9 Beachte dabei, dass diese Zustimmung nicht eine Einwilligung in die Heilbehandlung ist, sondern lediglich eine Ergänzung. Das bedeutet, dass du als mündige/r Minderjährige/r jedenfalls in eine Heilbehandlung einwilligen musst, widrigenfalls darfst du nicht behandelt werden.
Eine Ausnahme davon ist der klassische Notfall. Wenn die Behandlung so dringend ist, dass dein Leben bzw. die Gesundheit auf dem Spiel stehen, so kann auch ohne Einwilligung behandelt werden.10
Die Obsorge:
Bei genauerem Hinblick wird dir aufgefallen sein, dass nie von Eltern, Papa, Mama etc. geschrieben wurde, sondern stets von der gesetzlichen Vertreterin/ vom gesetzlichen Vertreter. Zu beachten ist deshalb, wer für Kinder Entscheidungen treffen, oder im Fall von mündigen Minderjährigen zur Entscheidung der medizinischen Heilbehandlung zustimmen kann. Diese Person wird in Österreich „Obsorgeberechtigte/r“ genannt.
Sind beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, dann sind beide mit der Obsorge betraut.11 Sind deine Eltern aber nicht miteinander verheiratet, so darf (meistens) nur deine Mutter Entscheidungen für dich treffen. In diesem Fall können beide Elternteile gemeinsam beim Standesamt erklären, dass sie die gemeinsame Obsorge wollen.12
Im Fall einer Scheidung bleibt die Obsorge für beide Elternteile aufrecht. In diesem Fall muss vor dem Gericht erklärt werden, ob du bei der Mutter oder beim Vater wohnst.13
Autor: Mag. Rolf Reiterer
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist Mag. Rolf Reiterer verantwortlich. DGKP Mag. Rolf Reiterer ist diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften. Mag. Rolf Reiterer ist als unabhängiger Jurist für Patient.Partner tätig und unter der Infoline 0800/203909 von Mo-Do 9-16 Uhr und Fr 9-13 Uhr erreichbar.
Quellen:
- §173 Abs 1 ABGB
- § 21 Abs 1,2 ABGB
- § 170 Abs 3 ABGB
- § 865 Abs 4 ABGB
- § 865 Abs 2 ABGB
- § 170 Abs 2 ABGB
- § 173 Abs 1 ABGB
- § 24 ABs 2 ABGB
- § 173 Abs 2 ABGB
- § 173 Abs 3 ABGB
- § 177 Abs 1 ABGB
- §177 Abs 2 ABGB
- § 179 Abs 1, 2 ABGB